Darstellung der geltenden Rechtslage
Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der in derRegionalplanung dargestellten Eignungsgebiete
Außerhalb der Eignungsgebiete ist die Errichtung neuer Windkraftanlagenunzulässig.
Die Regionalpläne enthalten folgende sehr eng begrenzte Ausnahmeregelung:Eine Erneuerung oder Aufrüstung zulässigerweise errichteter Windkraftanlagenist ausnahmsweise mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, wenn
die Windkraftanlagen außerhalb der in den Regionalplänen definiertencharakteristischen Landschaftsräume stehen,
das Orts- und Landschaftsbild durch neue Anlagen nicht wesentlich mehr alsbisher beeinträchtigt wird,
die bisherige Anschlussleistung von Windfarmen nicht wesentlich erhöht wird,
bei Windfarmen (drei und mehr Anlagen) auf eine Reduzierung derAnlagenzahl hingewirkt wirdund
das Konzept durch Aufstellung eines Bebauungsplanes gesichert wird.
Die Ausnahme gilt nicht, wenn die als Ziele der RO festgelegten Abstände nichteingehalten werden.